Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 14.11.2018 - 2 LB 50/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,41172
OVG Niedersachsen, 14.11.2018 - 2 LB 50/17 (https://dejure.org/2018,41172)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.11.2018 - 2 LB 50/17 (https://dejure.org/2018,41172)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. November 2018 - 2 LB 50/17 (https://dejure.org/2018,41172)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,41172) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    50 %-Anker; Antwort-Wahl-Verfahren; absolute Bestehensgrenze; Bestehensgrenze; relative Bestehensgrenze; Bestehensregelung; Erfolgskontrolle; Exmatrikulation; Form; Form-Begriff; Formenverstoß; Gestaltungsspielraum; Hochschulautonomie; Humanmedizin; IMPP; Institut für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 20.07.2016 - 2 ME 90/16

    50% Anker; Bestehensgrenze; Dokumentationsechtheit; Eignung von Prüfungsfragen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.11.2018 - 2 LB 50/17
    Ein Verfahren der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 30.3.2016 - 4 B 379/15 - und Senatsbeschl. v. 20.7.2016 - 2 ME 90/16 -, juris).

    Die Bescheide der Beklagten über das Nichtbestehen dieser Erfolgskontrollen sind bestandskräftig und diese Erfolgskontrollen sind insbesondere auch nicht Regelungsgegenstand des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20. März 2015 (Senatsbeschl. v. 20.7.2016 - 2 ME 90/16 -, juris Rn. 5).

    Im Gegensatz hierzu hat der Senat in seinem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 20. Juli 2016 (- 2 ME 90/16 -, juris Rn. 14) angeführt, mit der Vorgabe in der Studienordnung habe die Beklagte lediglich die formale Korrektheit, nämlich den Aufgabentyp und die formale Qualität angesprochen, ohne dass den Praktischen Hinweisen normative Bedeutung zukomme.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20. Juli 2016 (- 2 ME 90/16 -, juris Rn. 16 ff.) ausgeführt, dass ein Wechsel der Form nicht vorliegt.

    Ungeachtet dessen bewegt sich die von der Beklagten getroffene Regelung der relativen Bestehensgrenze verbunden mit einer absoluten Untergrenze im Rahmen der ihr nach Art. 5 Abs. 3 GG zustehenden Hochschulautonomie bei der Bestimmung von Bestehensgrenzen für eine universitäre Prüfung, welche zum einen der Feststellung der im Praktikum der Chemie erworbenen Kenntnisse und zum anderen der Vorbereitung der schriftlichen Prüfung im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung dient (vgl. neben Senatsbeschl. v. 20.7.2016 - 2 ME 90/16 -, juris Rn. 23 insbesondere BVerwG, Beschl. v. 27.8.1987 - 7 B 31.87 -, juris Rn. 6 ff. m.w.N.; OVG LSA, Beschl. v. 30.3.2015 - 3 M 7/15 - juris Rn. 12).

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20.7.2016 (- 2 ME 90/16 -, juris Rn. 23) darauf hingewiesen, dass dem Satzungsgeber bei der Festlegung von Schwellenwerten eine Orientierung an trennscharfen Abgrenzungskriterien nicht möglich ist.

  • VGH Hessen, 20.12.2016 - 10 C 1620/15

    Normenkontrollantrag einer Studierenden gegen eine Studienordnung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.11.2018 - 2 LB 50/17
    Ungeachtet dessen haben Studierende keinen Anspruch darauf, ihr Studium nach der zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums geltenden Studienordnung auch fortzusetzen und abzuschließen (Hess. VGH, Urt. v. 20.12.2016 - 10 C 1620/15.N -, juris Rn. 36).

    Dies wäre mit dem mit der Abnahme der Prüfung verfolgten Ziel, nämlich der Kontrolle, ob zumindest ein Mindestwissensstand beim Prüfling erreicht ist, nicht zu vereinbaren (so zutreffend Hess. VGH, Urt. v. 20.12.2016 - 10 C 1620/15.N -, juris Rn. 48 f.; OVG LSA, Beschl. v. 30.3.2015 - 3 M 7/15 -, juris, Rn. 10).

    Dies ist aber bei einer Anwendung der relativen Grenze von 22 % des arithmetischen Mittels aller Prüflinge zu befürchten (so überzeugend Hess. VGH, Urt. v. 20.12.2016 - 10 C 1620/15.N -, juris Rn. 43 ff.).

    Dass die Beklagte sich mit dieser Regelung außerhalb der ihr nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zustehenden Satzungsautonomie bewegt und diese Bestimmung so restriktiv gefasst ist, dass sie zu einem unzumutbaren und mithin mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbaren Hindernis für die Studierenden verbunden ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich (s. zu einer vergleichbaren Regelung Hess. VGH, Urt. v. 20.12.2016 - 10 C 1620/15.N -, juris Rn. 47).

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.11.2018 - 2 LB 50/17
    Der Senat folgt nicht der Gegenansicht, wonach auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1989 (- 1 BvR 1033/82 u.a. -, NVwZ 1989, 850, juris) bei universitären Erfolgskontrollen die Festlegung einer absoluten Bestehensgrenze generell nicht zulässig sein soll (so etwa OVG RP, Beschl. v. 19.1.2009 - 10 B 11244/08 -, juris Rn. 10 f. unter Hinweis auf Sächs. OVG, Beschl. v. 27.4.2007 - 4 Bs 29/07 - und Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 82 und 1164 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 14. März 1989 (- 1 BvR 1033/82 u.a. -, NVwZ 1989, 850, juris) die (ausschließlich ohne eine relative Bestehensregelung normierte) absolute Bestehensregelung des § 14 AppOÄ 1978 zwar als unverhältnismäßig und daher nichtig angesehen, aber zugleich ausgeführt, dass die mit Wirkung vom 1. August 1981 eingeführte begrenzte Relativierung der Bestehensgrenze, wodurch sich die erforderliche Mindestzahl der richtigen Antworten je nach den Durchschnittsergebnissen des Examenstermins in einer Brandbreite zwischen 50 % und 60 % der gestellten Aufgaben bewege, hinreichend beweglich erscheine, um überraschende Schwankungen des Schwierigkeitsgrades aufzufangen, sodass insoweit zunächst eine "ausreichende Nachbesserung" eingetreten sei.

    Aber auch diese habe sich als zu starr erwiesen, sodass der Verordnungsgeber im Jahre 1986 zu seiner ursprünglichen Regelungsform zurückgekehrt sei, eine absolute und eine relative Bestehensregel nebeneinander anzuwenden, also in jedem Fall durchschnittliche Prüfungsleistungen in die Bewertung einzubeziehen (BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, NVwZ 1989, 850, juris Rn. 87).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2009 - 10 B 11244/08

    Anwendbarkeit der Prüfungsgrundsätze für Leistungskontrolle; keine absolute

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.11.2018 - 2 LB 50/17
    Denn auch die Beantwortung von Prüfungsfragen am Computerbildschirm stellt nach den maßgeblichen Prüfungsbestimmungen eine "schriftliche" Prüfung dar (allgemein anderer Ansicht: Jeremias, Elektronische Prüfungen, Antwort-Wahl-Verfahren und der Gesetzesvorbehalt, JM 2018, 25; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 28 und 436; einschränkend auch VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008 - 6 B 5583/08 -, juris Rn. 32; wie hier OVG RP, Beschl. v. 19.1.2009 - 10 B 11244/08 -, juris Rn. 9).

    Der Senat folgt nicht der Gegenansicht, wonach auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1989 (- 1 BvR 1033/82 u.a. -, NVwZ 1989, 850, juris) bei universitären Erfolgskontrollen die Festlegung einer absoluten Bestehensgrenze generell nicht zulässig sein soll (so etwa OVG RP, Beschl. v. 19.1.2009 - 10 B 11244/08 -, juris Rn. 10 f. unter Hinweis auf Sächs. OVG, Beschl. v. 27.4.2007 - 4 Bs 29/07 - und Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 82 und 1164 ff.).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Satzungsregelung, die dem Fall des OVG Rheinland-Pfalz zugrunde lag, ersichtlich ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze bei 60 % festgelegt hat und nach Ansicht dieses Obergerichts gegen die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts verstieß (s. die Erwägungen des OVG RP, Beschl. v. 19.1.2009 - 10 B 11244/08 -, juris Rn. 12).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.03.2015 - 3 M 7/15

    Studienbegleitende Leistungsprüfung, hier im Bereich Humanmedizin

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.11.2018 - 2 LB 50/17
    Ungeachtet dessen bewegt sich die von der Beklagten getroffene Regelung der relativen Bestehensgrenze verbunden mit einer absoluten Untergrenze im Rahmen der ihr nach Art. 5 Abs. 3 GG zustehenden Hochschulautonomie bei der Bestimmung von Bestehensgrenzen für eine universitäre Prüfung, welche zum einen der Feststellung der im Praktikum der Chemie erworbenen Kenntnisse und zum anderen der Vorbereitung der schriftlichen Prüfung im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung dient (vgl. neben Senatsbeschl. v. 20.7.2016 - 2 ME 90/16 -, juris Rn. 23 insbesondere BVerwG, Beschl. v. 27.8.1987 - 7 B 31.87 -, juris Rn. 6 ff. m.w.N.; OVG LSA, Beschl. v. 30.3.2015 - 3 M 7/15 - juris Rn. 12).

    Dies wäre mit dem mit der Abnahme der Prüfung verfolgten Ziel, nämlich der Kontrolle, ob zumindest ein Mindestwissensstand beim Prüfling erreicht ist, nicht zu vereinbaren (so zutreffend Hess. VGH, Urt. v. 20.12.2016 - 10 C 1620/15.N -, juris Rn. 48 f.; OVG LSA, Beschl. v. 30.3.2015 - 3 M 7/15 -, juris, Rn. 10).

  • BVerwG, 11.07.2018 - 1 C 18.17

    Asylbewerber kann Bundesamt auf Bescheidung seines Asylantrages verklagen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.11.2018 - 2 LB 50/17
    Die Klage bei einer Untätigkeit der Behörde ist auch in diesen Fällen grundsätzlich auf die Entscheidung in der Sache gerichtet, lediglich die Vorgaben der §§ 68 und 74 VwGO sind entbehrlich (vgl. hierzu zuletzt etwa BVerwG, Urt. v. 11.7.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 21 ff., und Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 2 ff., 19 ff., jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 01.07.2013 - 7 ZB 13.305

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.11.2018 - 2 LB 50/17
    Auch im Prüfungsrecht besteht für eine isolierte Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu Bay. VGH, Beschl. v. 1.7.2013 - 7 ZB 13.305 -, BayVBl. 2013, 734, juris Rn. 10 ff.; Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 836).
  • OVG Sachsen, 26.04.2007 - 4 BS 29/07

    Humanmedizin, Prüfungszulassung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.11.2018 - 2 LB 50/17
    Der Senat folgt nicht der Gegenansicht, wonach auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1989 (- 1 BvR 1033/82 u.a. -, NVwZ 1989, 850, juris) bei universitären Erfolgskontrollen die Festlegung einer absoluten Bestehensgrenze generell nicht zulässig sein soll (so etwa OVG RP, Beschl. v. 19.1.2009 - 10 B 11244/08 -, juris Rn. 10 f. unter Hinweis auf Sächs. OVG, Beschl. v. 27.4.2007 - 4 Bs 29/07 - und Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 82 und 1164 ff.).
  • BVerwG, 27.08.1987 - 7 B 31.87

    Arztrecht - Approbationsordnung - Prüfungssystem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.11.2018 - 2 LB 50/17
    Ungeachtet dessen bewegt sich die von der Beklagten getroffene Regelung der relativen Bestehensgrenze verbunden mit einer absoluten Untergrenze im Rahmen der ihr nach Art. 5 Abs. 3 GG zustehenden Hochschulautonomie bei der Bestimmung von Bestehensgrenzen für eine universitäre Prüfung, welche zum einen der Feststellung der im Praktikum der Chemie erworbenen Kenntnisse und zum anderen der Vorbereitung der schriftlichen Prüfung im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung dient (vgl. neben Senatsbeschl. v. 20.7.2016 - 2 ME 90/16 -, juris Rn. 23 insbesondere BVerwG, Beschl. v. 27.8.1987 - 7 B 31.87 -, juris Rn. 6 ff. m.w.N.; OVG LSA, Beschl. v. 30.3.2015 - 3 M 7/15 - juris Rn. 12).
  • VG Hannover, 10.12.2008 - 6 B 5583/08

    Antwort; Aufbewahrung; Bildschirm; Computer; digitale Prüfung; Eingabegerät;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.11.2018 - 2 LB 50/17
    Denn auch die Beantwortung von Prüfungsfragen am Computerbildschirm stellt nach den maßgeblichen Prüfungsbestimmungen eine "schriftliche" Prüfung dar (allgemein anderer Ansicht: Jeremias, Elektronische Prüfungen, Antwort-Wahl-Verfahren und der Gesetzesvorbehalt, JM 2018, 25; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 28 und 436; einschränkend auch VG Hannover, Beschl. v. 10.12.2008 - 6 B 5583/08 -, juris Rn. 32; wie hier OVG RP, Beschl. v. 19.1.2009 - 10 B 11244/08 -, juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 03.02.2014 - 7 C 14.17

    Exmatrikulation; endgültiges Nichtbestehen einer erforderlichen Prüfung;

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2019 - 2 ME 360/19

    Anhörung; Anhörungsmangel; Begründung; Begründung des Vollzugsinteresses;

    Die Exmatrikulation stellt vielmehr lediglich die Folgeentscheidung des Prüfungsbescheides dar, deren Rechtmäßigkeit allein an dessen Existenz, nicht dagegen an dessen Bestandskraft oder Rechtmäßigkeit anknüpft (Senatsurt. v. 14.11.2018 - 2 LB 50/17 -, juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 13.2.2018 - 2 LB 25/17 -).

    Der Senat hat mit Urteil vom 14. November 2018 (- 2 LB 50/17 -, juris Rn. 49 ff.) ausgeführt, dass sich die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung der relativen Bestehensgrenze verbunden mit einer absoluten Untergrenze sowie die Gleitklausel für Wiederholungsprüfungen im Rahmen der ihr nach Art. 5 Abs. 3 GG zustehenden Hochschulautonomie bei der Bestimmung von Bestehensgrenzen für eine universitäre Prüfung bewegen und mithin rechtmäßig sind.

    Dass auch die Beantwortung von Prüfungsfragen am Computerbildschirm nach den maßgeblichen Prüfungsbestimmungen eine "schriftliche" Prüfung darstellt und mithin ein Verstoß gegen Anlage 1 § 12 Abs. 2 Satz 3 StO 2017 nicht vorliegt, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. November 2018 (- 2 LB 50/17 -, juris Rn. 38 ff.) ausgeführt.

  • VG Hamburg, 07.06.2022 - 2 K 2970/19

    Nichtbestehen einer Modulabschlussklausur im Studiengang Medizin; Klausur im

    Um das durchschnittliche Leistungsbild einer Kohorte von Prüflingen zu erfassen, ist zunächst eine quantitativ beachtliche Gruppe erforderlich, die zudem überwiegend aus Erstteilnehmern und -teilnehmerinnen besteht, da diese erfahrungsgemäß leistungsstärker sind als die im Wiederholungsversuch antretenden Prüflinge (OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2018, 2 LB 50/17, juris Rn. 53).

    Der Umstand, dass für die Nachprüfungstermine mit weniger als 50 Prüflingen keine relative Bestehensgrenze angewandt wird, erscheint auch aus anderen Gründen nicht unverhältnismäßig und stellt kein mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbares Hindernis für die Studierenden dar (OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2018, a.a.O., juris Rn. 53).

  • OVG Niedersachsen, 06.06.2019 - 2 LA 238/18

    Bestandskraft; Existenz; Exmatrikulation; Nichtbestehen; Nichtbestehen einer

    Auf die Vollziehbarkeit oder Bestandskraft der Feststellung kommt es nicht an (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. aus jüngerer Zeit nur Senatsurt. v. 14.11.2018 - 2 LB 50/17 -, juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 13.2.2018 - 2 LB 25/17 -, n.v.; Senatsbeschl. v. 24.5.2019 - 2 ME 360/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    § 19 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 lit. b NHG knüpft damit allein an die Existenz des Prüfungsbescheides an und setzt weder dessen Rechtmäßigkeit und noch dessen Bestandskraft voraus (vgl. aus jüngerer Zeit nur Senatsurt. v. 14.11.2018 - 2 LB 50/17 -, juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 13.2.2018 - 2 LB 25/17 -, n.v.; Senatsbeschl. v. 24.5.2019 - 2 ME 360/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht